Ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 ). Mit dieser Entscheidung stellt der BGH den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie über die Rechteinhaber der Musik- und Filmindustrie.