Sofern nichts anderes zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, gelten Gewährleistungsrechte grundsätzlich für 2 Jahre ab Kauf. Dabei existiert in den ersten 6 Monaten eine sog. Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Es wird vermutet, die Sache war bereits bei Kauf fehlerhaft. Danach entfällt diese Vermutungswirkung. Das bedeutet zwar nicht, dass der Käufer dann keine Mängelrechte mehr geltend machen kann. Allerdings muss er dann nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt, sondern auch, dass dieser bereits bei Übergabe vorgelegen hat.